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   VG Meiningen, 03.08.2004 - 1 E 475/04 Me   

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VG Meiningen, 03.08.2004 - 1 E 475/04 Me (https://dejure.org/2004,41822)
VG Meiningen, Entscheidung vom 03.08.2004 - 1 E 475/04 Me (https://dejure.org/2004,41822)
VG Meiningen, Entscheidung vom 03. August 2004 - 1 E 475/04 Me (https://dejure.org/2004,41822)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Thüringen, 10.05.1996 - 2 EO 326/96

    Gewerbeordnung; Gewerbeordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Festsetzung eines

    Auszug aus VG Meiningen, 03.08.2004 - 1 E 475/04
    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, Be-schluss vom 10.05.1996, 2 EO 326/96 ; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 123 Rdn. 13, 14 m. w. N.).
  • VG Meiningen, 18.08.1994 - 8 E 446/94
    Auszug aus VG Meiningen, 03.08.2004 - 1 E 475/04
    Im Übrigen handelt es sich bei diesem Aspekt des Antragstellers um allgemein auftretende Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern bzw. ihre Eltern betreffen, wie es naturgemäß bei einer Berufstätigkeit einer bzw. beider Elternteile der Fall ist, der für sich allein gesehen noch nicht den gastweisen Besuch an einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigt (vgl. auch VG Meiningen, B. v. 18.08.1994, 8 E 446/94.Me, ThürVBl. 1995, 70 m. w. N.; VG Gera, B. v. 09.08.1996, 2 E 753/96.Ge, ThürVBl. 1997, 70; Reich, Schulgesetz Sachsen-Anhalt , Kommentar 1997, § 41 Rdn. 3).
  • VG Gera, 09.08.1996 - 2 E 753/96
    Auszug aus VG Meiningen, 03.08.2004 - 1 E 475/04
    Im Übrigen handelt es sich bei diesem Aspekt des Antragstellers um allgemein auftretende Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern bzw. ihre Eltern betreffen, wie es naturgemäß bei einer Berufstätigkeit einer bzw. beider Elternteile der Fall ist, der für sich allein gesehen noch nicht den gastweisen Besuch an einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigt (vgl. auch VG Meiningen, B. v. 18.08.1994, 8 E 446/94.Me, ThürVBl. 1995, 70 m. w. N.; VG Gera, B. v. 09.08.1996, 2 E 753/96.Ge, ThürVBl. 1997, 70; Reich, Schulgesetz Sachsen-Anhalt , Kommentar 1997, § 41 Rdn. 3).
  • OVG Thüringen, 15.08.2019 - 4 EO 576/19

    Antrag auf gastweisen Besuch einer anderen staatlichen Grundschule

    Vielmehr bedarf es erheblicher Unterschiede, die nicht schon bei jeder Verschiedenheit im Unterricht (wie beispielsweise hinsichtlich unterschiedlicher Angebote in dem einmal wöchentlich erteilten Ergänzungsfach) oder bei den verwendeten Lehrmitteln, Einzelheiten im Stoffplan, der fachlichen und persönlichen Qualifikation der Lehrkräfte vorliegen (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 3. August 2004 - 1 E 475/04 - juris Rn. 27).
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